Bestellerprinzip: Was bedeutet das?

Seit dem 1. Juni 2015 gilt diese neue Provisionsregelung für Vermietungen. Sie sieht vor, dass derjenige, der einen Immobilien-Experten beauftragt, auch die Kosten für die anfallende Dienstleistung trägt.

Sprich: Wer bestellt, der zahlt.

Die Regelung gilt nicht für den Verkauf von Immobilien. Hier gilt weiterhin, dass bei Abschluss des Kaufvertrages der Käufer des Objektes die vereinbarte Maklercourtage zahlt.

Wie funktioniert die Mietpreisbremse?

Laut dem neuen Gesetz (gültig ab dem 1. Juli 2015) dürfen Mieten bei Neuvermietungen maximal 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen.

Die Mietpreisbremse gilt nicht bundesweit. Das Gesetz gilt nur für Gebiete mit knappem Wohnungsangebot. Jedes einzelne Bundesland muss diese Städte, Gemeinden und Bezirke individuell bestimmen. In den ausgewiesenen Gebieten greift die Mietpreisbremse dann für fünf Jahre.

Die Mietpreisbremse gilt nicht bei neu gebauten Wohnungen, die erstmalig genutzt werden. Ebenfalls ausgenommen ist die Neuvermietung von Wohnungen, die umfassend modernisiert worden sind. Mieten, die bisher über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen, werden nicht nachträglich gesenkt.

Die ortsübliche Vergleichsmiete kann grundsätzlich durch Sachverständigengutachten ermittelt werden. Wenn ein qualifizierter Mietspiegel vorliegt, legen die Gerichte meist diesen zu Grunde. In der Regel werden Mietspiegel von Städten und größeren Gemeinden gemeinsam mit Interessenvertretern der Mieter und Vermieter erstellt. Da jedoch die Erstellung eines Mietspiegels bisher nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, verfügen nicht alle Gemeinden über eine solche Übersicht der ortsüblichen Vergleichsmieten.

 

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